2. Der Beschwerde sei superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 13. Mai 2024 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. 3.4. Am 31. Mai 2024 reichte der Rechtsvertreter der Beklagten seine Kostennote ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: