4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 24. April 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 6. Mai 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 16.04.2024 sei aufzuheben.