Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.95 (SG.2024.32) Art. 70 Entscheid vom 10. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____, […] vertreten durch […] Beklagte B._____ GmbH, […] vertreten durch lic. iur. Martin Schwaller, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____ vom 20. Juni 2023 für eine Forderung von Fr. 709.60 ("[…]-Beiträge (BVG), Periode 01.01.2022 – 31.12.2022 (127258)") und Fr. 400.00 ("Umtriebsentschädigung gem. Ziffer 1.7 Anhang 1 Reglement […]"). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 31. Oktober 2023 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 13. Februar 2024 beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Be- treibungsamtes R._____ in der Betreibung Nr. bbb vom 8. Januar 2024 der Beklagten, welche ihren Sitz per 4. Dezember 2023 nach S._____ verlegt hat, am 9. Januar 2024 zugestellt worden war. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 16. April 2024 wie folgt: " 1. Über B._____ GmbH, T-Strasse, S._____, (vormals in Q._____), wird mit Wirkung ab XX. April 2024, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegen- über dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 24. April 2024 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte mit Eingabe vom 6. Mai 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 16.04.2024 sei aufzuhe- ben. 2. Der Beschwerde sei superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 13. Mai 2024 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. 3.4. Am 31. Mai 2024 reichte der Rechtsvertreter der Beklagten seine Kosten- note ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufhe- ben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmit- telinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht kon- kursreife Schuldner zu vermeiden (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (ROGER GIROUD/FABIANA -4- THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG). 2. 2.1. Die Beklagte bringt mit Beschwerde zunächst vor, dass die Klägerin mit Gesuch um Konkurseröffnung vom 13. Februar 2024 eine Forderung von insgesamt Fr. 1'312.40 (Grundforderung [Fr. 1'109.60] und Betreibungs- kosten [Fr. 202.80]) geltend mache, womit zuzüglich der erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 350.00 eine Gesamtforderung von Fr. 1'662.40 re- sultiere. Die Beklagte habe dem Betreibungsamt R._____ mit Valuta 21. Februar 2024 den Betrag von Fr. 602.80 und mit Valuta 1. März 2024 den Betrag von Fr. 1'059.60 überwiesen, wobei ausdrücklich vermerkt worden sei, dass diese Zahlungen hinsichtlich der Betreibung Nr. bbb erfolgen wür- den. Die entsprechenden Zahlungsbelege habe die Beklagte der Vo- rinstanz am 1. März 2024 eingereicht, womit diese hätte erkennen müssen, dass die Konkursforderung durch die Beklagte vollumfänglich bezahlt wor- den sei. 2.2. Die Konkursforderung inkl. Kosten und Zinsen belief sich im vorliegenden Fall auf Fr. 1'662.40 (act. 7). Die Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfah- ren nachgewiesen, dass sie die Konkursforderung (inkl. Zinsen und Kos- ten) am 21. Februar 2024 (Fr. 602.80) und 1. März 2024 (Fr. 1'059.60) voll- ständig an das Betreibungsamt R._____ überwiesen hat (Beilage der Be- klagten zur Stellungnahme vom 1. März 2024). Die Beklagte hat in ihren beiden Zahlungsaufträgen ausdrücklich vermerkt, dass die beiden Zahlun- gen in der Gesamthöhe von Fr. 1'662.40 zu Gunsten der Betrei- bung Nr. bbb erfolgen, was denn durch das Betreibungsamt R._____ zwin- gend zu beachten war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.90/2006 vom 2. Oktober 2006 E. 1). Die Beklagte hat der Vorinstanz am 1. März 2024 unter Beilage der Zahlungsnachweise mitgeteilt, dass die "offene Forderung ge- mäss Vorladung" vollständig an das Betreibungsamt R._____ bezahlt wor- den sei (act. 10), was vom Betreibungsamt R._____ gegenüber der Vo- rinstanz denn auch bestätigt wurde (act. 12). Dass das Betreibungsamt R._____ den Betrag von Fr. 350.00 an eine "andere Betreibung verbucht" und der Klägerin Fr. 350.00 "zu wenig" überwiesen hat (act. 12), kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen, zumal sie – wie erwähnt – im Zahlungs- auftrag ausdrücklich die Betreibungsnummer angegeben und die Vo- rinstanz (vor Entscheidfällung) über die vollständige Bezahlung der Kon- kursforderung informiert hat, was dieser durch das Betreibungsamt R._____ bestätigt worden ist. Mit der vollständigen Zahlung der Konkurs- forderung an das Betreibungsamt R._____ ist die Forderung getilgt worden, auch wenn der Klägerin ihr Guthaben später oder gar nicht überwiesen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.2). Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor -5- Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gut- heissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuhe- ben ist. 3. 3.1. Bei einem reformatorischen Entscheid urteilt die Beschwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die Beklagte hat die Konkursforderung erst nach Einleitung des vorinstanz- lichen Verfahrens bezahlt, womit sie dieses durch ihre Zahlungssäumigkeit verursacht und die Gerichtskosten hierfür zu tragen hat (Art. 108 ZPO). Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 3.2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Für das obergerichtliche Verfahren ist der anwaltlich vertretenen Beklagten eine Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse auszurichten. Diese ist praxisgemäss auf Fr. 800.00 festzusetzen. Im Hinblick darauf, dass es sich um kein besonders komplexes oder aufwändiges Beschwerdeverfah- ren gehandelt hat (10-seitige Beschwerde, davon 6 Seiten materielle Be- gründung), besteht – auch unter Berücksichtigung der mit Kostennote vom 31. Mai 2024 geltend gemachten (zu hohen) Aufwendungen – kein Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Praxis abzuweichen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. April 2024 aufgehoben und es wird er- kannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Gebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf die Staatskasse genommen. -6- 3. Der Beklagten wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des Oberge- richtsentscheids die Konkurshinterlage im Betrag von Fr. 23'000.00 an die Beklagte zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser