6. Die auf Fr. 375.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -5- Zustellung an: […]