4. Mit der Beschwerde reicht die Klägerin neue Unterlagen ein, unter anderem den Mietvertrag vom 20. März 2019 sowie das Wohnungsabgabe-Protokoll vom 1. Juni 2023, und ersucht gestützt darauf um eine erneute Prüfung ihres Rechtsöffnungsbegehrens. Diese Unterlagen können infolge verspäteter, erst im Beschwerdeverfahren erfolgter Einreichung nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. oben E. 1.1). Da die Klägerin die (zutreffende) Begründung der Vorinstanz im Übrigen nicht rügt, ist die Beschwerde damit ohne Weiteres abzuweisen.