Bei den eingereichten Rechnungen und Unterlagen handle es sich weder um zweiseitige Verträge noch stellten sie durch Unterschrift bekräftigte Willenserklärungen der Beklagten dar, der Klägerin die Forderung in der Höhe von Fr. 2'299.90 zu schulden. Weder liege ein von der Beklagten unterzeichneter Mietvertrag noch eine von der Beklagten -4- unterzeichnete Schlussabrechnung vor, woraus ihr vorbehaltloser und unbedingter Wille hervorgehen würde, der Klägerin die in Betreibung gesetzte Forderung zu bezahlen. Das Rechtsöffnungsbegehren sei daher mangels Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 2.2).