3. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Klägerin verlange Rechtsöffnung für Mietzinsausstände sowie für die aus dem Ersatz der Zylinderanlage entstandenen Kosten. Als Rechtsöffnungstitel reiche sie unter anderem die Schlussabrechnung vom 22. März 2023 sowie die Rechnung der C._____ ein. Weiter liege dem Gesuch ein Auszug aus der Buchhaltung bei. Ein Mietvertrag sei dem Gesuch nicht beigelegt. Bei den eingereichten Rechnungen und Unterlagen handle es sich weder um zweiseitige Verträge noch stellten sie durch Unterschrift bekräftigte Willenserklärungen der Beklagten dar, der Klägerin die Forderung in der Höhe von Fr. 2'299.90 zu schulden.