3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 24. April 2024 (Postaufgabe: 25. April 2024) an das Bezirksgericht T._____ erhob die Klägerin gegen diesen ihr am 19. April 2024 zugestellten Entscheid fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens. -3- 3.2. Am 26. April 2024 leitete das Bezirksgericht U._____ diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter. Das Obergericht zieht in Erwägung: