2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 22. Februar 2024 (Postaufgabe: 23. Februar 2024) beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium R._____ für die in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsöffnung. 2.2. Die Beklagte erstattete keine Gesuchsantwort. 2.3. Mit Entscheid vom 15. April 2024 erkannte das Bezirksgericht S._____, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 14. Dezember 2023) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.