1. Mit Zahlungsbefehl vom 14. Dezember 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ betrieb die Klägerin die Beklagte für eine Forderung von Fr. 2'299.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2023 und Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " Mietzins Wohnung Mai 2023 1'769.00 Mietzins EHP April und Mai 2023 190.00 Weiterverrechnung Zylinderanlage 340.90" Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 29. Januar 2024 zugestellt, woraufhin diese am 3. Februar 2024 Rechtsvorschlag erhob.