Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.90 / va (SR.2024.52) Art. 27 Entscheid vom 3. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 14. Dezember 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ betrieb die Klägerin die Beklagte für eine Forderung von Fr. 2'299.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2023 und Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forde- rungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " Mietzins Wohnung Mai 2023 1'769.00 Mietzins EHP April und Mai 2023 190.00 Weiterverrechnung Zylinderanlage 340.90" Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 29. Januar 2024 zugestellt, woraufhin diese am 3. Februar 2024 Rechtsvorschlag erhob. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 22. Februar 2024 (Postaufgabe: 23. Februar 2024) beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium R._____ für die in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsöffnung. 2.2. Die Beklagte erstattete keine Gesuchsantwort. 2.3. Mit Entscheid vom 15. April 2024 erkannte das Bezirksgericht S._____, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 14. Dezember 2023) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 24. April 2024 (Postaufgabe: 25. April 2024) an das Be- zirksgericht T._____ erhob die Klägerin gegen diesen ihr am 19. April 2024 zugestellten Entscheid fristgerecht Beschwerde und beantragte sinnge- mäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens. -3- 3.2. Am 26. April 2024 leitete das Bezirksgericht U._____ diese Eingabe zu- ständigkeitshalber an das Obergericht weiter. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG) bzw. er einen entsprechenden Rechtsöffnungstitel (öffentliche Urkunde oder Schuldanerkennung) vorlegt. 3. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Klägerin verlange Rechtsöffnung für Mietzinsausstände sowie für die aus dem Ersatz der Zylinderanlage entstandenen Kosten. Als Rechts- öffnungstitel reiche sie unter anderem die Schlussabrechnung vom 22. März 2023 sowie die Rechnung der C._____ ein. Weiter liege dem Ge- such ein Auszug aus der Buchhaltung bei. Ein Mietvertrag sei dem Gesuch nicht beigelegt. Bei den eingereichten Rechnungen und Unterlagen handle es sich weder um zweiseitige Verträge noch stellten sie durch Unterschrift bekräftigte Willenserklärungen der Beklagten dar, der Klägerin die Forde- rung in der Höhe von Fr. 2'299.90 zu schulden. Weder liege ein von der Beklagten unterzeichneter Mietvertrag noch eine von der Beklagten -4- unterzeichnete Schlussabrechnung vor, woraus ihr vorbehaltloser und un- bedingter Wille hervorgehen würde, der Klägerin die in Betreibung gesetzte Forderung zu bezahlen. Das Rechtsöffnungsbegehren sei daher mangels Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels abzuweisen (angefochtener Ent- scheid E. 2.2). 4. Mit der Beschwerde reicht die Klägerin neue Unterlagen ein, unter anderem den Mietvertrag vom 20. März 2019 sowie das Wohnungsabgabe-Protokoll vom 1. Juni 2023, und ersucht gestützt darauf um eine erneute Prüfung ihres Rechtsöffnungsbegehrens. Diese Unterlagen können infolge verspä- teter, erst im Beschwerdeverfahren erfolgter Einreichung nicht mehr be- rücksichtigt werden (vgl. oben E. 1.1). Da die Klägerin die (zutreffende) Begründung der Vorinstanz im Übrigen nicht rügt, ist die Beschwerde damit ohne Weiteres abzuweisen. 5. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorlie- gend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Beklagte wurde deshalb verzichtet. 6. Die auf Fr. 375.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Auf- wand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Klägerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -5- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'299.90. Aarau, 3. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess