3.3. Mangels Rechtsöffnungstitels wurde demnach zu Recht keine provisorische Rechtsöffnung erteilt und ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 375.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: