Will sie gegenüber der Beklagten Gläubigerin dieser Forderung sein und dieselbe von der Beklagten im Rechtsöffnungsverfahren erhältlich machen, bedarf sie hierfür einer ausdrücklichen Schuldanerkennung der Beklagten (vgl. E. 3.1.1). Eine solche ist weder in der mit Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Rechnung Nr. bbb vom 17. Juli 2023, noch im – erst im Beschwerdeverfahren und -6- damit verspätet eingereichten – Printscreen zu erblicken, da weder das eine noch das andere Dokument mit einer Unterschrift der Beklagten versehen ist (vgl. Art. 82 Abs. 1 SchKG).