__ stützen. Entgegen ihrer Ansicht ist sie [infolge Bezahlung] nicht "automatisch Rechtsnachfolgerin" der C._____, in dem Sinne, als sie sich bezüglich ihrer Forderung gegenüber der Beklagten nun auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Verfügung betreffend H._____) stützen könnte, geworden. Vielmehr hat sie mit Bezahlung der geschuldeten H._____ einzig ihre Schuld gegenüber der C._____ getilgt. Will sie gegenüber der Beklagten Gläubigerin dieser Forderung sein und dieselbe von der Beklagten im Rechtsöffnungsverfahren erhältlich machen, bedarf sie hierfür einer ausdrücklichen Schuldanerkennung der Beklagten (vgl. E. 3.1.1).