3.1.2. Der Gläubiger, der Rechtsöffnung verlangt, muss identisch sein mit dem in der Schuldanerkennung und auf dem Zahlungsbefehl genannten Gläubiger. Ebenso muss der Schuldner identisch sein mit demjenigen, welcher das Schuldbekenntnis abgegeben hat und auf dem Zahlungsbefehl als Schuldner genannt ist (STAEHELIN, a.a.O., N. 51 und 67 zu Art. 82 SchKG). Diese Identitäten prüft das Gericht von Amtes wegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.1 m.w.H.) 3.2. Gläubigerin der Verfügung betreffend H._____ vom 19. Juli 2023 ist F._____, vertreten durch das G._____/ die C._____. Schuldnerin dieser Forderung ist die Klägerin.