2. 2.1. Die Vorinstanz erwog (E. 3 des angefochtenen Entscheids), dass die Rechnung Nr. bbb vom 17. Juli 2023 keine Unterschrift der Beklagten enthalte, weshalb es sich nicht um eine Schuldanerkennung handle. Ebenso wenig stelle sie einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, weshalb gestützt darauf keine Rechtsöffnung erteilt werden könne. Bei der Verfügung betreffend H._____ handle es sich zwar um einen definitiven Rechtsöffnungstitel zu Gunsten der C._____. Diese sei Berechtigte der Verfügung. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin geworden und zur Geltendmachung dieser Forderung gegenüber der Beklagten berechtigt sei.