1.3. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids wurde indessen ausdrücklich auf die Betreibungsferien hingewiesen und zudem festgehalten, dass die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert werde, wenn das Ende der Frist in die Betreibungsferien falle (Art. 63 SchKG). Gestützt darauf durfte die nicht anwaltlich vertretene Klägerin nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Betreibungsferien über die Weihnachtstage gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG gälten bzw. sich der Fristenlauf bis zum dritten Tag nach Beendigung der Betreibungsferien verlängere.