145 Abs. 1 lit. c ZPO zudem keine Anwendung findet, begann die zehntägige Beschwerdefrist für die Klägerin am 20. Dezember 2023 zu laufen und endete am 29. Dezember 2023. Die erst am 3. Januar 2024 erhobene Beschwerde erweist sich verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten wäre.