1.2. Mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden vom 11. Dezember 2023 wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen, womit keine Betreibungshandlung vorliegt. Der Umstand, dass der angefochtene Entscheid der Klägerin am 19. Dezember 2023, somit während der Betreibungsferien zugestellt wurde, hat daher keinen Einfluss auf den Fristenlauf. Aus demselben Grund hemmen auch die Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG den Fristenlauf nicht und kommt Art. 63 SchKG nicht zur Anwendung (BGE 149 III 179 E. 4.1). Da nach dem Gesagten im summarischen Verfahren der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 lit.