und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Als Betreibungshandlungen gelten alle Handlungen der Vollstreckungsbehörden, die auf die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gerichtet sind, das darauf abzielt, den Gläubiger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen und die in die Rechtsstellung des Schuldners eingreifen und damit den Betreibenden seinem Ziel näher bringen (vgl. BGE 115 III 6 E. 5; BGE 143 III 149 E. 2.1). Die Verweigerung der Rechtsöffnung stellt somit keine Betreibungshandlung dar (SCHMID/BAUER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 30 zu Art.