Vorbehalten sind indes die Bestimmungen von Art. 56 ff. SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand (Art. 145 Abs. 4 ZPO). Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen – vorbehaltlich einer Wechselbetreibung – nicht vorgenommen werden während der Betreibungsferien, d.h. sieben Tage vor -3-