Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.8 (SR.2023.501) Art. 10 Entscheid vom 21. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Klägerin A._____ AG, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betreibungsam- tes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 22. September 2023) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2023 wies das Gerichtspräsidium Baden das Gesuch der Klägerin um Erteilung der Rechtsöffnung für den mit Zah- lungsbefehl vom 22. September 2023 des Betreibungsamts Q._____ be- triebenen Betrag von Fr. 2'396.15 für eine "unbezahlte Rechnung Nr. bbb" ab und auferlegte ihr die Entscheidgebühr von Fr. 250.00. Parteientschädi- gungen wurden keine zugesprochen. 2. 2.1. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2024 erhob die Klägerin beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgendem Antrag: " Der Entscheid SR.2023.501 / ho vom 11. Dezember 2023 soll aufgeho- ben werden und dem Gesuchsteller die provisorische Rechtsöffnung, eventualiter die definitive Rechtsöffnung in dieser Sache zu gewähren. Gleichzeitig soll die Entscheidgebühr des Entscheides vom 11. Dezem- ber 2023 vollumfänglich der Gesuchsgegnerin auferlegt werden." 2.2. Am 7. Februar 2024 leistete die Klägerin den mit Verfügung vom 29. Januar 2024 von der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau verlangten Kostenvorschuss von Fr. 375.00. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 309 Ziff. 3 und Art. 319 lit. a ZPO). Die Rechtsmittelfrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung (vgl. dazu Art. 138 ZPO) zu laufen, wobei die Frist dann, wenn ihr letzter Tag auf ei- nen Samstag oder Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt, am nächsten Werktag endet (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die in Art. 145 Abs. 1 ZPO geregelten Fristenstillstände gelten im summarischen Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Vorbehalten sind indes die Bestimmungen von Art. 56 ff. SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand (Art. 145 Abs. 4 ZPO). Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Mass- nahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Be- treibungshandlungen – vorbehaltlich einer Wechselbetreibung – nicht vor- genommen werden während der Betreibungsferien, d.h. sieben Tage vor -3- und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Als Betreibungshandlungen gelten alle Handlungen der Vollstreckungsbehörden, die auf die Einleitung oder Fort- setzung des Verfahrens gerichtet sind, das darauf abzielt, den Gläubiger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuld- ners zu befriedigen und die in die Rechtsstellung des Schuldners eingreifen und damit den Betreibenden seinem Ziel näher bringen (vgl. BGE 115 III 6 E. 5; BGE 143 III 149 E. 2.1). Die Verweigerung der Rechtsöffnung stellt somit keine Betreibungshandlung dar (SCHMID/BAUER, in: Basler Kommen- tar, 3. Aufl. 2021, N. 30 zu Art. 56 SchKG; ABBET/VEUILLET, La mainlevée de l’opposition, 2. Aufl. 2022, N. 135 zu Art. 84 SchKG). 1.2. Mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden vom 11. Dezember 2023 wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen, womit keine Betreibungs- handlung vorliegt. Der Umstand, dass der angefochtene Entscheid der Klä- gerin am 19. Dezember 2023, somit während der Betreibungsferien zuge- stellt wurde, hat daher keinen Einfluss auf den Fristenlauf. Aus demselben Grund hemmen auch die Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG den Fristenlauf nicht und kommt Art. 63 SchKG nicht zur Anwendung (BGE 149 III 179 E. 4.1). Da nach dem Gesagten im summarischen Ver- fahren der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO zudem keine Anwendung findet, begann die zehntägige Beschwerdefrist für die Klägerin am 20. Dezember 2023 zu laufen und endete am 29. Dezember 2023. Die erst am 3. Januar 2024 erhobene Beschwerde erweist sich verspätet, wes- halb darauf nicht einzutreten wäre. 1.3. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids wurde indes- sen ausdrücklich auf die Betreibungsferien hingewiesen und zudem fest- gehalten, dass die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert werde, wenn das Ende der Frist in die Betreibungsferien falle (Art. 63 SchKG). Gestützt darauf durfte die nicht anwaltlich vertretene Klägerin nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Betreibungsferien über die Weihnachtstage gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG gälten bzw. sich der Fris- tenlauf bis zum dritten Tag nach Beendigung der Betreibungsferien verlän- gere. Das durch die falsche Rechtsmittelbelehrung erweckte Vertrauen ist zu schützen, weshalb trotz verspäteter Einreichung auf die Beschwerde einzutreten ist (BGE 138 I 49 E. 8.3 = Pra 101 [2012] Nr. 72; BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1; BGE 134 I 199 E. 1.3.1). 1.4. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen -4- (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung auf- grund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog (E. 3 des angefochtenen Entscheids), dass die Rech- nung Nr. bbb vom 17. Juli 2023 keine Unterschrift der Beklagten enthalte, weshalb es sich nicht um eine Schuldanerkennung handle. Ebenso wenig stelle sie einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, weshalb gestützt darauf keine Rechtsöffnung erteilt werden könne. Bei der Verfügung betreffend H._____ handle es sich zwar um einen definitiven Rechtsöffnungstitel zu Gunsten der C._____. Diese sei Berechtigte der Verfügung. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin geworden und zur Geltendmachung dieser Forderung gegenüber der Beklagten berechtigt sei. Folglich sei das Gesuch um Rechtsöffnung abzuweisen. 2.2. Die Klägerin bringt dagegen in der Beschwerde vor, dass in E. 3 des ange- fochtenen Entscheids unrichtigerweise festgestellt worden sei, dass sie nicht Rechtsnachfolgerin der Verfügung betreffend H._____ geworden sei. Sie sei, wie in der Verfügung betreffend H._____ festgehalten, die Spedi- teurin und Schuldnerin der Verfügung betreffend H._____ gegenüber der C._____ aufgrund der Bewilligung ccc des D._____ vom 4. Mai 2022 und somit automatisch Rechtsnachfolgerin der E._____. Die Klägerin habe die Schuld H._____ der Beklagten vorgeschossen und bezahlt. Zudem habe die Ehefrau [wohl Ehemann] von Herrn [Frau] B._____ mit Schreiben vom 18. Juli 2023 die Schuld anerkannt, indem sie [er] die Zahlung mittels Printscreen der Bank bestätigt habe, obschon diese Zahlung nie ausgeführt worden sei. 3. 3.1. 3.1.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläu- biger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendun- gen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG gilt eine öffentliche oder private Urkunde, aus welcher der unmiss- verständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geld- summe zu zahlen (Urteile des Bundesgerichts 5A_50/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1, 5P.457/2001 vom 5. Februar 2002 E. 2a). Auch zweiseitige Verträge können grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung berechti- gen (BGE 145 III 20 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2007 vom -5- 15. Oktober 2007 E. 3.1; STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG I], N. 98 ff. zu Art. 82 SchKG). Die Schuldaner- kennung kann sich auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, so- fern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld be- tragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verwei- sen muss. Eine Bezugnahme kann jedoch nur dann konkret sein, wenn der Inhalt der verwiesenen Dokumente dem Erklärenden bekannt und von der unterzeichneten Willensäusserung gedeckt ist. Blosses Stillschweigen zu Dokumenten der Gegenseite kann nicht zu einer Schuldanerkennung füh- ren, auch nicht im Sinn einer zusammengesetzten Urkunde (BGE 139 III 297 E. 2.3.1, 136 III 627 E. 2 und 3.3, 132 III 480 E. 4.3). 3.1.2. Der Gläubiger, der Rechtsöffnung verlangt, muss identisch sein mit dem in der Schuldanerkennung und auf dem Zahlungsbefehl genannten Gläubi- ger. Ebenso muss der Schuldner identisch sein mit demjenigen, welcher das Schuldbekenntnis abgegeben hat und auf dem Zahlungsbefehl als Schuldner genannt ist (STAEHELIN, a.a.O., N. 51 und 67 zu Art. 82 SchKG). Diese Identitäten prüft das Gericht von Amtes wegen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.1 m.w.H.) 3.2. Gläubigerin der Verfügung betreffend H._____ vom 19. Juli 2023 ist F._____, vertreten durch das G._____/ die C._____. Schuldnerin dieser Forderung ist die Klägerin. Zwischen der in der Verfügung betreffend H._____ vom 19. Juli 2023 Be- rechtigten (F._____) und der im Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Q._____ vom 22. September 2023 aufgeführten Gläubigerin besteht somit keine Identität. Dasselbe gilt im Übrigen hinsichtlich der Schuldnerin. Schuldnerin gegenüber der F._____ ist die Klägerin und nicht die im er- wähnten Zahlungsbefehl aufgeführte Beklagte. Folglich kann sich die Klä- gerin für die Erteilung der Rechtsöffnung nicht auf die Verfügung betreffend H._____ stützen. Entgegen ihrer Ansicht ist sie [infolge Bezahlung] nicht "automatisch Rechtsnachfolgerin" der C._____, in dem Sinne, als sie sich bezüglich ihrer Forderung gegenüber der Beklagten nun auf einen definiti- ven Rechtsöffnungstitel (Verfügung betreffend H._____) stützen könnte, geworden. Vielmehr hat sie mit Bezahlung der geschuldeten H._____ ein- zig ihre Schuld gegenüber der C._____ getilgt. Will sie gegenüber der Be- klagten Gläubigerin dieser Forderung sein und dieselbe von der Beklagten im Rechtsöffnungsverfahren erhältlich machen, bedarf sie hierfür einer aus- drücklichen Schuldanerkennung der Beklagten (vgl. E. 3.1.1). Eine solche ist weder in der mit Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Rechnung Nr. bbb vom 17. Juli 2023, noch im – erst im Beschwerdeverfahren und -6- damit verspätet eingereichten – Printscreen zu erblicken, da weder das eine noch das andere Dokument mit einer Unterschrift der Beklagten ver- sehen ist (vgl. Art. 82 Abs. 1 SchKG). 3.3. Mangels Rechtsöffnungstitels wurde demnach zu Recht keine provisori- sche Rechtsöffnung erteilt und ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 375.00 fest- gesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mangels Aufwand keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Klägerin auf- erlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens -7- Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'396.15. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 21. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin