10. Sowohl der Beklagte (Berufung, S. 6) als auch die Klägerin (Berufungsantwort, S. 7) ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die prozessuale Bedürftigkeit beider Parteien erscheint mit Blick auf die eingereichten Unterlagen und mit Blick auf die vorstehende Unterhaltsberechnung (vgl. E. 2 und E. 7 oben) als glaubhaft; die Klägerin lebt aktuell von Sozialhilfe und der Beklagte verfügt als Einkommen lediglich über die AHV und die BVG-Altersrente. Das Rechtsmittelverfahren erschien aus beidseitiger Sicht nicht als aussichtslos (vgl. Art.