Die Festsetzung des geschuldeten Unterhalts entzieht sich letztlich einer exakten mathematischen Berechnung. Das liegt daran, dass schon die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge ihrerseits gerundete oder geschätzte Teilbeträge enthalten und die mathematisch genaue Berechnung auf der Basis von letztlich angenommen Zahlen kein genaues Ergebnis liefern kann (vgl. BGE 5A_615/2009 vom 20. Januar 2010 E. 6.3 und 6.5). Eine Korrektur des angefochtenen Urteils ist somit bei der gegebenen Abweichung auch ab dem 1. Juni 2024 nicht angezeigt. Dies führt zur Abweisung der Berufung des Beklagten.