8. Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung für den Zeitraum bis und mit 31. Mai 2024 zum Vornherein nicht zu korrigieren ist. Ab dem 1. Juni 2024 reduziert sich der rechnerische Unterhaltsanspruch der Klägerin sodann zwar um Fr. 32.00 (der Gesamtüberschuss, an welchem sie hälftig partizipiert, vermindert sich um die um Fr. 64.00 höheren Wohnkosten des Beklagten; vgl. E. 7.2 oben) auf Fr. 363.00. Dieser Betrag ist aber marginal. Die Festsetzung des geschuldeten Unterhalts entzieht sich letztlich einer exakten mathematischen Berechnung.