Vorliegend käme eine Berücksichtigung der Leasingraten – dem Fahrzeug des Beklagten kommt unstrittig Kompetenzcharakter zu – ohnehin erst im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums in Frage, was in Phase 3 aufgrund des Überschusses grundsätzlich möglich wäre (vgl. E. 2, 5.2 und 6.4 oben). Der Beklagte bestreitet nun aber in seiner Berufung zurecht nicht mehr, dass er den Leasingvertrag am 29. Juni 2022, d.h. nach Einreichung seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2022 und damit in voller Kenntnis vom Unterhaltsbegehren der Klägerin vom 27. April 2022, abgeschlossen hat.