Das Vorliegen eines Leasingvertrages ist selbstredend noch kein Nachweis dafür, dass die darin vereinbarten Raten tatsächlich bezahlt werden. Aus welchen Kontoauszügen sich die Bezahlung der Leasingraten ergeben soll, führt der Beklagte in seiner Berufung nicht aus. Es ist nicht Sache des Gerichts, irgendwelche Akten zu durchforsten, um den Behauptungen der Parteien zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. E. 1 oben). Bereits aus diesem Grund sind keine Leasingraten zu berücksichtigen. - 11 -