Gemäss Klägerin hat der Beklagte die Bezahlung der Leasingkosten nie behauptet, zudem seien sie überhöht. Der Beklagte habe nicht ausgeführt, weshalb er sich während des Verfahrens und in Kenntnis der Unterhaltspflicht ein Luxusauto angeschafft habe. Der Verweis auf einen Stapel von Beilagen sei unzulässig (Berufungsantwort, S. 5).