7.4. Die vom Beklagten geltend gemachten Leasingkosten berücksichtigte die Vorinstanz nicht, da (was vorausgesetzt wäre) deren tatsächliche Zahlung nicht erwiesen sei (angefochtener Entscheid, S. 11 f.). Der Beklagte beharrt auf dem Einbezug der Leasingraten. Diese seien (durch den Leasingvertrag und die Kontoauszüge, worin eine regelmässige Belastung von Fr. 774.40 für die […] ausgewiesen seien) belegt. Der Leasingvertrag könne nicht einfach aufgelöst werden (Berufung, S. 5). Gemäss Klägerin hat der Beklagte die Bezahlung der Leasingkosten nie behauptet, zudem seien sie überhöht.