Veränderungen in der Bedarfssituation, die in Kenntnis eines laufenden Verfahrens ohne Not resp. ohne plausible Gründe erfolgen, bleiben (ohne Einräumung einer Übergangsfrist) unbeachtlich (vgl. E. 7.4 unten). Dazu kommt, dass sich auch die Krankenkassenprämie der Klägerin per Januar 2024 erhöht haben dürfte, so dass es sich auch aus Gleichbehandlungsgründen rechtfertigt, bei beiden Parteien keine Prämienerhöhung zu berücksichtigten. - 10 -