7.3. Zu den Krankenkassenkosten hatte die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, S. 21 f.) ausgeführt, der Beklagte erwarte für das Jahr 2024 eine Prämie von Fr. 470.00; dieser Betrag sei aber nicht belegt, weshalb nur (wie in Phase 2) Fr. 398.00 zu veranschlagen seien. Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, seine Krankenkassenprämien seien Fr. 90.00 höher. Zum Beleg reicht er seine Versicherungspolice, erstellt am 10. Februar 2024 und gültig ab 1. Mai 2024 (Berufungsbeilage 6), ein. Bei diesem Dokument handelt es sich zwar um ein echtes (nach Fällung des angefochtenen Entscheids entstandenes) Novum.