6.4. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin ab dem 1. Januar 2024 ein hypothetisches Einkommen (in grundsätzlich unstrittiger Höhe) von Fr. 3'200.00 (für ein grundsätzlich unstrittiges 100 %-Pensum) angerechnet hat. 7. 7.1. Der Beklagte macht geltend, dass mit seiner Pensionierung seine Berufskosten von Fr. 729.00 (vgl. E. 2 oben) entfielen. Von der Streichung dieses Betrages ist aber abzusehen, da aus prozessualen Gründen die geltend gemachte, für den Wegfall der Berufskosten ursächliche Pensionierung per 1. April 2024 nicht berücksichtigt wird (vgl. E. 5 oben).