Zwar bleibt unerfindlich, warum die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Klägerin schon bei der Trennung vor sechs Jahren von deren Endgültigkeit Kenntnis gehabt haben soll. Die Frage des Beginns der Übergangsfrist muss allerdings nicht vertieft werden. Zum einen liess die Vorinstanz die Frist letztlich nicht ab dem Trennungszeitpunkt laufen.