Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Frage, wenn die rückwirkende Erzielung eines solchen nicht möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_562/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.3 und 5P.255/2003 vom 5. November 2003 E. 4.3.2). Auch ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid muss indes nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein. Massgebend sind auch hier die konkreten Umstände.