desgerichts 5A_768/2022 vom 21. Juni 2023 E. 6.2). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 5.5 hat der nicht erwerbstätige Ehegatte ab Kenntnis der endgültigen Trennung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ins Auge zu fassen. Ab diesem Zeitpunkt beginnt grundsätzlich die Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu laufen. Nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts beginnt die Umstellungsfrist mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen (vgl. statt vieler: Entscheid der 5 des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 6.1.2).