Die "Faulheit" der Klägerin sei keine ausserordentliche Härte. Es sei nicht einzusehen, wieso sie nach der Trennung ihre frühere Tätigkeit als […] nicht sofort wieder aufgenommen habe (Berufung, S. 5). Die Klägerin entgegnet, rückwirkend dürfe (falls ein solches wie vorliegend nicht erzielbar sei) kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, nur bei Schädigungsabsicht, und eine solche habe der Beklagte nicht behauptet (Berufungsantwort, S. 5 f.).