6.3. Die Vorinstanz hat der Klägerin das hypothetische Einkommen "ab autoritativer Festlegung" ab 1. Januar 2024 angerechnet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe die Übergangsfrist zwar bereits bei der Trennung vor sechs Jahren zu laufen begonnen. Das stelle für die Klägerin aber eine ausserordentliche Härte dar. Für den (eingetretenen; vgl. E. 3 oben) Fall, dass seinem "Antrag auf Streichung des Unterhaltsbeitrags" nicht gefolgt wird, verlangt der Beklagte, dass die Übergangsfrist für das hypothetische Einkommen "nicht grosszügig" bemessen werde. Die "Faulheit" der Klägerin sei keine ausserordentliche Härte.