Auch bezüglich angeblicher gesundheitlicher Einschränkungen, welche erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht werden (und damit ohnehin eine unzulässige neue Behauptung darstellen; vgl. E. 1 oben), belässt es die Klägerin bei blossen (nicht verifizierbaren) Behauptungen. Um beurteilen zu können, ob und wie gesundheitliche Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen, ist das Gericht auf Arztberichte und Unterlagen anderer Fachpersonen angewiesen (vgl. BGE 132 V 99 E. 4). Solche wurden nicht eingereicht.