Sie belässt es bei der unbelegten Behauptung, dass sämtliche ihre Arbeitsbemühungen gescheitert seien und sie "auch von der Sozialhilfe zur Ausschöpfung ihrer Arbeitsfähigkeit angehalten" worden sei, wobei sich aus dem Protokoll der Sozialkommission vom 30. August 2021 allerdings ergibt, dass die Klägerin "mehrmals mündlich und schriftlich über die unvollständigen Nachweise der Arbeitsbemühungen informiert" und deshalb ihr Grundbedarf gekürzt wurde (Gesuchsbeilage 3, S. 2 und 3). Auch bezüglich angeblicher gesundheitlicher Einschränkungen, welche erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht werden (und damit ohnehin eine unzulässige neue Behauptung darstellen;