6. 6.1. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin ab Januar 2024 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'200.00 (100 %-Pensum) als […] an (angefochtener Entscheid, E. 4.4.4.1.1). Die Berufungsbeklagte kann Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz üben, auch wenn wie vorliegend (Art. 314 Abs. 2 ZPO) keine Anschlussberufung zulässig ist (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Die Klägerin wendet ein, es sei ihr wegen ihrer "gesundheitlichen und tatsächlichen Situation" nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sämtliche Arbeitsbemühungen seien gescheitert (Berufungsantwort, S. 5 f.).