O., N. 17 zu Art. 55 ZPO). Im Ergebnis ist darin, dass die Vorinstanz beim Beklagten von einem (grundsätzlich unstrittigen) Einkommen von Fr. 4'784.65 ausgegangen ist, weder eine falsche Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung zu erblicken, zumal die Vorinstanz mangels entsprechender Vorbringen des Beklagten auch bei der hier anzuwendenden sozialen Untersuchungsmaxime nicht gehalten war, das vom Beklagten erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Thema seiner Pensionierung zu berücksichtigen (vgl. E. 1 oben).