zulegen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (BGE 143 III 43 E. 4.1). Gemäss dem Beklagten war "schon erstinstanzlich […] klar", dass er sich auf "Ende März" pensionieren lassen würde. Bloss die zu erwartenden Renten seien nicht klar gewesen resp. die Rentenbescheide lägen erst jetzt vor (vgl. Berufung, S. 4).