5. 5.1. In der Berufung macht der Beklagte geltend, er sei zwischenzeitlich pensioniert. Seine Altersrenten beliefen sich auf Fr. 1'665.00 (AHV) und Fr. 1'010.00 (Pensionskasse), also insgesamt auf Fr. 2'675.00. Damit sei er ab seiner Pensionierung (1. April 2024) nicht mehr leistungsfähig (S. 4). Gemäss der Klägerin handelt es sich bei diesem Einwand und den eingelegten Unterlagen um unzulässige Noven (Berufungsantwort, S. 4).