4. Der Beklagte echauffiert sich darüber, dass die Vorinstanz wegen der Erhöhung der Krankenkassenprämie (vgl. E. 2 oben) eine "absurde" zweite Phase gebildet habe (Berufung, S. 4). Ob das in einem summarischen Verfahren sinnvoll ist, mag dahin gestellt bleiben, zumal darin jedenfalls weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine falsche Sachverhaltsfeststellung (Art. 310 ZPO) zu erblicken ist. Der Ermessensspielraum des Gerichts bei Unterhaltssachen ist gross (vgl. BGE 134 III 577 E. 4).