Die Parteien leben seit ca. 6 Jahren getrennt. Dass sie im letzten Kalenderjahr (oder einem allenfalls längeren Zeitraum) vor dieser Trennung eine (letzte) eheliche Lebenshaltung geführt hätten, welche mit einem monatlichen Ehegattenunterhalt zwischen Fr. 395.00 und Fr. 1'291.00 (gemäss Vorinstanz) überstiegen würde, hat der Beklagte nicht behauptet geschweige denn belegt.