ses Jahres wäre nur mit prozesstaktisch motivierten Beweggründen erklärbar; diesfalls wäre ausnahmsweise ein längerer Zeitraum (ebenfalls) vor der Trennung zu berücksichtigen. Für die letzte eheliche Lebenshaltung ist damit ausnahmslos ein Zeitraum vor der Trennung der Parteien massgebend (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.196 vom 26. Februar 2024 E. 5.2.2.2). Die Parteien leben seit ca. 6 Jahren getrennt.