Andererseits gilt auch für den ehelichen Unterhalt (als "letzte eheliche Lebenshaltung") der vor der Trennung gelebte Lebensstandard der Eheleute als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 140 III 485 E. 3.3). Grundsätzlich ist bei dessen Ermittlung auf das Jahr vor der Trennung abzustellen, wobei aus beweisrechtlichen Gründen und der Einfachheit halber hilfsweise auf das letzte volle Kalenderjahr vor der Trennung abzustellen ist, es sei denn, das Ausgabeverhalten des Unterhaltsgläubigers (betreffend gewöhnliche Lebenshaltungskosten) resp. des Unterhaltsschuldners (betreffend "aussergewöhnliche Ausgaben") die-