Damit dringt der Beklagte nicht durch. Einerseits können sich Ehegatten im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung zwar mündlich oder schriftlich über Ehegattenunterhaltsbeiträge einigen. Für den Abschluss einer Vereinbarung ist indessen ein Konsens zwischen den Ehegatten notwendig, weshalb hier das blosse Untätigbleiben der Klägerin für sich alleine keine verbindliche Unterhaltsvereinbarung bzw. einen verbindlichen Verzicht bewir- -5-