3. Der Beklagte bringt vor, die Klägerin sei erst nach mehreren Jahren Trennung auf die Idee gekommen, auf ein Jahr rückwirkend Unterhalt von ihm zu verlangen. Der "zuletzt gelebte Standard" (der laut Vorinstanz massgebend sei) sei damit der "Verzicht […] auf Unterhalt" gewesen, so dass er gar nicht zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten resp. die entsprechende Dispositiv-Ziffer zu streichen sei (Berufung, S. 3).