Anteil Klägerin (1/2) 191.30 165.00 704.50 Soweit von Relevanz, umfasst das (um die Steuern erweiterte) Existenzminimum des Beklagten Arbeitswegkosten (Fr. 729.00/Auto), aber keine Leasingraten (angefochtener Entscheid, E. 4.4.1.5). In Phase 2 wurde (beim Beklagten) die Erhöhung der KVG-Prämie berücksichtigt (in Phase 1 und 2 fallen der Klägerin keine Prämien an) (angefochtener Entscheid, E. 4.4.2.1.4 und E. 4.4.3.1.4). Es resultierte folgender Ehegattenunterhalt für die Klägerin (Existenzminimum + Überschussanteil – Einkommen):